Nov 3, 2008 16:01
15 yrs ago
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Spanish term

retenedor

Spanish to German Bus/Financial Accounting
(Nombre) no estuvo sujeto a la responsabilidad solidaria como retenedor de la enajenación de acciones por residentes en el extranjero.

Aus einem steuerlichen Gutachten (Mexiko). Wahrscheinlich sollte es "retenedor EN la enajenación" heißen - jedenfalls findet sich es in der Form häufiger - , mir ist die Bedeutung aber dennoch nicht klar.
Danke!

Discussion

Exactamente. Es decir si uno emite factura y no ingresa el IVA por ejemplo, la empresa que trabaja con esa persona debe pagar el IVA por ella. Me parece bien tu idea de "Einbehaltungspflichtiger" o "Meldepflichtiger" oder so etwas in der Art.
MALTE STADTLANDER Nov 3, 2008:
sino una persona a la que le tocaría una responsabilidad solidaria junto al retenedor. Es decir, que caso que el retenedor no hubiera practicado la retención, el Estado podría reclamar el importe no sólo al retenedor sino también a esta persona.
MALTE STADTLANDER Nov 3, 2008:
Hmmm, interesante observación. Sin embargo, aquí no dicen que el retenedor esté sujeto a retención, sino que estaba "sujeto a la responsabilidad solidaria como retenedor", es decir, que la persona en cuestion tal ni siquiera tiene porque ser el retenedor
A mi entender, "retenedor" es el que retiene y no el que está sujeto a retención. Empecemos por aquí. ¿Correcto?
MALTE STADTLANDER Nov 3, 2008:
Ich bitte um Überprüfung und Klarstellung, WER mit dieser Person in dem Satz gemeint ist: Ist es der Aktienveräusserer - oder ist es eine andere Person? Siehe bitte meine Gedankengänge unten.
urst (asker) Nov 3, 2008:
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Dazu muss ich sagen, dass die steuer- bzw. einbehaltungspflichtige :( Person durchaus eine Privatperson ist, zudem Ausländer in Mexiko. Laut REGLAMENTO DEL CODIGO FISCAL DE LA FEDERACION - 29/02/1984 CAPITULO III "DE LAS FACULTADES DE LAS AUTORIDADES FISCALES" SECCION PRIMERA "DE LOS DICTAMENES DE CONTADORES PUBLICOS" muss der contador diesen Passus in das Gutachten einfügen, denn: VIII. SE HARA MENCION CUANDO EL CONTRIBUYENTE SEA RESPONSABLE SOLIDARIO COMO RETENEDOR EN LA ENAJENACION DE ACCIONES POR RESIDENTES EN EL EXTRANJERO, EN SU CASO, DE NO HABER RETENCION, ASI SE INDICARA.
Ich suche also eine "allgemeinere" Formulierung, die sich eben nicht direkt auf die (nicht) einbehaltungspflichtige Person bezieht.

Proposed translations

+1
2 hrs
Selected

Einbehaltungspflicht/iger (s. Übersetzungsvorschlag unten)

Hallo Urst,

m.E. geht es hier um genau dasselbe wie bei Deiner Frage von heute morgen. Ich bin mit dem Verständnis des Satzes von WMO einverstanden, m.E. fehlt hier aber eine wichtige Nuance:

a) Einverstanden dass es um die Steuerpflicht für den aus einem Aktienverkauf erzielten Betrag geht.
b) Einverstanden dass die gegenständliche Person gesamtschuldnerisch haftet - bzw. gerade nicht haftet - denn das ist ja die Aussage des Satzes
c) Nicht einverstanden dass die gegenständliche Person im steuerpflichtig ist, obwohl es um etwas ähnliches geht, das leicht verwechselt werden kann. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail:

Bein einer "retención" geht es um einen "Einbehalt". Die Einbehaltungspflicht unterscheidet sich typischerweise von der Steuerschuld dadurch dass derjenige der den Einbehalt vornimmt, nicht selbst der Steuerschuldner oder Steuerpflichtige ist, sondern jemand anderes, normalerweise sein Geschäftspartner. Im Einzelnen: Wenn A z.B. für einen Arbeitgeber B arbeitet, und B dem A Lohn zahlt, dann ist A gegenüber dem Staat lohnsteuerpflichtig, d.h. er muss dem Staat Steuern für seinen Lohn zahlen. Anstatt dass der Arbeitgeber B aber nun dem A seinen vollen bruttolohn auszahlt und B dann seine Steuern später an den Staat abführt, ist es gesetzlich in vielen Ländern so vorgesehen, dass der Arbeitgeber einen Teil der Lohnsteuerpflicht (oder ggf. auch das gesamte Steueraufkommen) EINBEHÄLT und direkt an den Staat abführt, sozusagen stellvertretend für den Arbeitnehmer A. Achtung! Steuerpflichtiger ist also der Arbeitnehmer A, aber Einbehalter (weil gesetzlich inbehaltungsverpflichtet) ist der Arbeitgeber B! Insofern ein kleiner aber entscheidender Unterschied. Ähnlich scheint es im vorliegenden Fall mit der Einkommenssteuer in Bezug auf den Erlös aus einem Aktienverkauf gemacht zu werden: A verkauft dem B seine Aktien. A erhält also ein Einkommen, dass er versteuern muss, d.h. A ist Steuerpflichtig. B, der die Aktien gekauft hat oder der sonst an dem Geschäft beteiligt war, z.B. als Makler (vermutlich handelt es sich hier nicht um eine Privatperson, sondern um eine Bank, oder eine andere juristische Person, denn für Privatpersonen sind solche Einbehaltungspflichten seltener...) ist einbehaltungsverpflichtet, d.h. er behält die Steuern des Veräußerers ein, und führt diese direkt an den Fiskus ab. In der Praxis geschieht das für gewöhnlich in einer Verrechnung mit dem Kaufpreis. D.h. B bezahlt dem A nicht den vollen (brutto-) Kaufpreis, sondern nur den Kaufpreis abzüglich der Steuern (des A) und führt die Differenz im Namen des A an den Fiskus ab.

ÜBERSETZUNGSVORSCHLAG:

(...) war kein gesamtschuldnerischer Einbehaltungspflichtiger für die [Steuerpflicht auf den Erlös aus der] Veräusserung der Aktien, da er nicht im Steuergebiet ansässig ist [/war].

oder:

(...) traf keine gesamtschuldnerische Einbehaltungspflicht für die [Steuerpflicht auf den Erlös aus der] Veräusserung der Aktien, da er nicht im Steuergebiet ansässig ist [/war].



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Note added at 6 hrs (2008-11-03 22:26:21 GMT)
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Hallo Urst,

dass es sich bei der einbehaltungspflichtigen Person um eine juristische Person handelt, ist nicht unbedingt erforderlich - also keine "sine qua non" für meinen Vorschlag (meine diesbezügliche Anmerkung ging nur dahin, dass es in der Regel so ist, da es in der Regel im Sinne des Fiskus ist wenn die einbehaltungspflichtigen Personen, die ja hier als verlängerter Arm der Steuerbehörden handeln, im regeren Abrechnungsverkehr mit dem Finanzamt stehen (wie das z.B. bei Unternehmen der Fall ist), damit der Fiskus schneller an sein Geld kommt ... Aber dies kann freilich im Steuerrecht von Land zu Land anders ausgestaltet sein und möglicherweise ist es in Mexiko üblicher, dass auch Privatpersonen dazu verpflichtet sein können, Steuerbeträge einzubehalten.

Entscheidender ist m.E. die Frage ob es sich bei der Person in Deinem Satz um den VERÄUSSERER der Aktien handelt, - dann wäre m.E. der Übersetzungsvorschlag von WMO stichhaltiger -, oder ob es sich um eine ANDERE PERSON handelt (z.B. um den Käufer oder einen anderen Beteiligten). Dann spräche vieles dafür, dass hier die "Einbehaltungspflicht" gemeint ist. Ich glaube also dass es ganz wichtig ist zu wissen, wer in diesem Satz gemeint ist, denn möglicherweise ist es nicht der ausländische Aktienverkäufer (die Privatperson), sondern der inländische Aktienkäufer.

Eine allgemeinere Formulierung fällt mir dazu leider nicht ein. Aber wenn das mexikanische REGLAMENTO DEL CODIGO FISCAL DE LA FEDERACION dem Gutachter vorschreibt, dass er in einem Passus seines Gutachtens ausdrücklich darauf hinzuweisen hat, ob der Abgabenpflichtige gesamtschuldnerisch für die Einbehaltung [der Steuern] auf den Erlös aus der Veräusserung von Aktien durch Steuerausländer haftet oder nicht, - und genau das tut ja dieser Satz - dann kann man das m.E. auch so übersetzen, ohne das allgemeinere Formulierungen notwendig - oder gar ratsam wären. - Aber möglicherweise verstehe ich den Hintergrund Deiner Frage nicht richtig, und ich bitte ggf. um kurze Erklärung. LG

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Note added at 6 hrs (2008-11-03 22:46:42 GMT)
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Entsprechend der jetzigen Verständnislage müsste mein Übersetzungsvorschlag auch abgeändert werden. Es könnte etwa in diese Richtung gehen:

(Name) traf keine gesamtschuldnerische Einbehaltungspflicht in Bezug auf den Veräusserungserlös der Aktien weil der Veräusserer Steuerausländer ist/ war.

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Note added at 18 hrs (2008-11-04 10:13:43 GMT)
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Das von WMO bereits eingebaute "Haftungs"-Element auf das auch Isabelita hingewiesen hat, halte ich für sehr richtig - und wichtig, weshalb ich meinen Vorschlag wie folgt verbessern muss:

(Name) traf keine gesamtschuldnerische Haftung aus der Einbehaltungspflicht bezüglich des Veräusserungserlöses der Aktien, weil der Veräusserer Steuerausländer ist/ war.
Peer comment(s):

neutral WMOhlert : Warum Arbeitsrecht zitieren? // Einverstanden, habe meinen Vorschlag nach weiterem Hinweis von urst geändert. Ergibt dadurch einen vollkommen anderen Sinn
30 mins
Hallo WMO, das Beispiel aus dem Lohnsteuerrecht dient lediglich zur Erläuterung des Unterschiedes zwischen dem "Steuerpflichtigen" und dem "Einbehaltungspflichtigen". Was das Übrige angeht bin ich mit Dir, wie bereits gesagt, absolut einverstanden.
agree Isabelita Echevarria Prengel : Trifft ganz gut den Sinn.
5 hrs
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4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Danke an euch beide."
46 mins

Steuerpflichtiger

Mein Verständnis des Satzes:
Dieser Herr war nicht in Mex ansässig und musste somit nicht als Steuerpflichtiger für den bei der Veräußerung der Aktien erzielten Betrag gesamtschuldnerisch haften.

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Note added at 3 Stunden (2008-11-03 19:13:27 GMT)
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Nach obiger Erklärung verstehe ich den Satz jetzt so:
http://www.bwl-bote.de/20050817.htm
Diese Privatperson ist/war in Mex ansässig und haftete nicht gesamtschuldnerisch als Entrichtungspflichtige/r für den Erlös aus dem Aktienverkauf durch im Ausland ansässige Personen.

hmmmm....

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Note added at 18 Stunden (2008-11-04 10:15:45 GMT)
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Einbehaltspflichtiger / Entrichtungspflichtiger
http://de.wikipedia.org/wiki/Stundung_(Steuerrecht)

Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat.

Ich finde es müßig, über "Einbehalter" und "Entrichter" zu diskutieren, zumal ein Entrichtungspflichtiger zuvor etwas einbehalten muss, um es abführen zu können. Aber die Bezeichnung "Einbehalter" sagt nichts darüber aus, dass diese Person auch zum "Entrichten"/"Abführen" verpflichtet ist.

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Note added at 18 Stunden (2008-11-04 10:18:01 GMT)
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Ich finde das "retenedor" in diesem Zusammenhang sowieso 'leicht' irreführend. Sogar Becher spricht von "Entrichtungspflichtiger" im SteuerR.

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Note added at 20 Stunden (2008-11-04 12:27:28 GMT)
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Nur zur Info:
"Einbehaltspflichtig" sind meines Wissens nach lediglich juristische Personen. Natürliche Personen, die, aus welchen Gründen auch immer, entrichtungspflichtig sind, werden schon im eigenen Interesse den entsprechenden Betrag einbehalten.
Peer comment(s):

neutral MALTE STADTLANDER : Voller agree mit dem hier eingebauten "Haftungs"-Element - siehe Kommentar oben von Isabelita. Retenedor ist m.E. allerdings "Einbehalter" - nicht "Entrichter".
3 hrs
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